Praxisgründung und Übernahme
Wir unterstützen Sie bei der Praxisgründung, Übernahme oder auch beim Zusammenschluss mit Kollegen zu einer Gemeinschafts- bzw. Gruppenpraxis.
Eine Praxisgründung ist eine komplexe Thematik bei der eine Vielzahl von Überlegungen und Abwägungen bei der Wahl der Rechtsform mit einfließen sollten. Vor allem Steuerliche, allgemeine betriebswirtschaftliche und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten sind wesentliche Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt.
Als erfahrener Berater stehen wir Ihnen bei allen steuerrechtlichen Fragestellungen und bei der optimalen Ausgestaltung zur Seite.
Einzelpraxis:
- Neugründung einer Arztpraxis
- Übernahme (Übergabe) einer Arztpraxis
Kooperationsmodelle für Ärzte:
- Ordinationsgemeinschaft
- Apparategemeinschaft
- Gruppenpraxis
Kooperationsmodelle für Ärzte
Im Gegensatz zu einer Einzelpraxis können bei den Kooperationsmodellen neben praktischen Vorteilen im Arbeitsalltag teilweise erhebliche Kostenvorteile erzielt werden.
Ordinationsgemeinschaft
Bei diesem Modell nutzen mehrere freiberufliche Ärzte die gleichen Ordinationsräumlichkeiten. Kosten wie Miete und damit verbundene Nebenkosten (Heizung, Energie, Reinigung, etc.) können geteilt und damit reduziert werden.
Apparategemeinschaft
Bei der Apparategemeinschaft werden medizinisch-technische Geräte (zB Ultraschallgerät, EKG etc) gemeinsam genutzt. Hierbei können die teils erheblichen Anschaffungs- und Wartungskosten durch mehrere Ärzte getragen und dadurch ebenfalls für den einzelnen Arzt reduziert werden.
Ordinations- und Apparategemeinschaft können auch zugleich vorliegen, müssen aber nicht.
Gruppenpraxis
Bei einer Gruppenpraxis schließen sich mehrere Ärzte zu einem gemeinsamen Unternehmen zusammen, dass im Gegensatz zur Ordinations- und Apparategemeinschaft selbst Rechtsträger ist und somit selbständig Rechtsgeschäfte tätigen kann. Der Behandlungsvertrag wird mit der Gruppenpraxis geschlossen.
Kostenverrechnung oder Ertragsverrechnung bei Ordinations- und Apparategemeinschaft
Bei der Ordinations- und Apparategemeinschaft können entweder nur die Kosten oder auch die Erträge gemeinsam getragen bzw. erzielt werden.
Bei der Kostenverrechnung werden die Kosten nach einem festgelegten Schlüssel (meist umsatz- oder zeitabhängig) auf die einzelnen Ärzte verteilt und von diesen getragen.
Bei der Ertragsverrechnung werden alle Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in einem Topf gesammelt, aus dem die Kosten getragen werden. Der verbleibende Gewinn wird dann wieder entsprechend einem festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Ärzte verteilt.
Rechtsformen für die Kooperationsmodelle für Ärzte
Für die unterschiedlichen Kooperationsmodelle sind auch unterschiedliche Rechtsformen möglich. Hierbei sind nicht nur die steuerrechtlichen, sondern auch die haftungsrechtlichen Folgen in die Wahl der Rechtsform einzubeziehen.
Ordinations- und Apparategemeinschaft:
Folgende Rechtsformen stehen hier zur Verfügung: Miteigentumsgemeinschaft, GesBR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), OG (offene Gesellschaft) KG (Kommanditgesellschaft), GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft)
Für GesBR, OG und KG kann die Gewinnermittlung in Form einer einfachen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen, während für eine GmbH zwingend eine Bilanz erstellt werden muss (doppelte Buchführung).
Gruppenpraxis:
Hier stehen die Rechtsformen OG und GmbH zur Auswahl. Die Gesellschaft gibt die Steuererklärung ab, die Versteuerung erfolgt jedoch über die Steuererklärungen der einzelnen Gesellschafter.
Gruppenpraxis als OG
Bei der OG werden über die Kosten- und Ertragsgemeinschaft hinaus alle Vermögenswerte der Gesellschaft entsprechend der Gesellschaftsanteile auf die beteiligten Ärzte aufgeteilt. Bei der OG haften alle beteiligten Ärzte persönlich unbeschränkt und solidarisch für die Gesellschaft.
Gruppenpraxis als GmbH
Der Ärzte-Gmbh dürfen nur Ärzte als Gesellschafter angehören. Diese müssen zur selbständigen Berufsausübung berichtigt sein und sind zudem maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Darüber hinaus müssen zumindest 2 Ärzte der Gesellschaft angehören. Das Anstellen von anderen Ärzten ist nicht gestattet. Auch eine gleichzeitige Beteiligung eines Arztes an 2 oder mehreren Ärzte-GmbHs ist unzulässig.
Wie bereits erwähnt, muss die Gewinnermittlung der GmbH mittels doppelter Buchführung ermittelt werden.